Hygieneplan und Desinfektionsplan
Diese Vorgaben macht das IfSG
Facility
26.10.2026
Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet bestimmte Einrichtungen, ihre innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen. Für Einrichtungen des Gesundheitswesens steht das in Paragraf 23 Absatz 5, für Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Unterkünfte und Justizvollzugsanstalten in Paragraf 36 Absatz 1. Der Desinfektionsplan ist ein Bestandteil dieses Hygieneplans und regelt konkret, welche Fläche womit, von wem, wie häufig und bei welcher Gelegenheit behandelt wird.
Wer einen Hygieneplan braucht
Eine pauschale Pflicht für alle Betriebe gibt es nicht. Das Gesetz benennt zwei Gruppen.
Unter Paragraf 23 Absatz 5 fallen Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit vergleichbarer Versorgung, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen.
Unter Paragraf 36 Absatz 1 fallen unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen, stationäre und teilstationäre Einrichtungen für ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen, ambulante Pflegedienste, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Diese Einrichtungen unterliegen zusätzlich der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Einen amtlichen Musterhygieneplan gibt es nicht. Das Robert Koch-Institut weist darauf hin, dass sich die Einrichtungen zu stark unterscheiden, um eine einheitliche Vorlage für alle anwenden zu können. Deshalb sollte der Hygieneplan immer auf die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort abgestimmt sein.
Was im Desinfektionsplan stehen muss
Der Desinfektionsplan beantwortet fünf Fragen, die in der Praxis als die fünf W bekannt sind: Was, womit, wie, wann und wer. Er legt die zu desinfizierenden Bereiche, die eingesetzten Produkte, die Vorgehensweise, die Häufigkeit der Anwendung sowie die Verantwortlichkeiten fest.
Welche Maßnahmen nötig sind, legt jede Einrichtung im Rahmen einer eigenen Risikoanalyse vor Ort fest. Der fertige Plan hängt an den betreffenden Arbeitsplätzen aus, damit die Mitarbeitenden jederzeit nachsehen können.
Drei Angaben entscheiden über die Gültigkeit
In der Praxis scheitern Pläne selten am Inhalt, sondern an einer lückenhaften Dokumentation. Ein Desinfektionsplan sollte daher ein Erstellungsdatum, ein Datum der letzten Prüfung und eine Freigabe durch die verantwortliche Person enthalten.
Fehlt eine dieser Angaben, ist der Plan im Zweifel nicht gültig. Bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt fällt das sofort auf. Praktisch sind Aufkleber direkt am ausgehängten Plan, auf denen Prüfdatum, Prüfer und der nächste Prüftermin festgehalten werden.
Einweisung und Zugang sind Pflicht
Ein Plan an der Wand reicht nicht aus. Alle Mitarbeitenden müssen nachweislich in den Hygieneplan eingewiesen werden und jederzeit Zugang dazu haben.
Für die Händehygiene empfiehlt sich zusätzlich ein eigener Händehygieneplan an jedem Waschplatz und an jedem Händedesinfektionsplatz. Auch er folgt den fünf W. Ergänzend regelt ein Hautschutz- und Handschuhplan, welche Schutz- und Pflegepräparate wann anzuwenden sind.
Nicht vergessen: Die Kennzeichnung der Produkte
Zum Hygieneplan gehört auch der korrekte Umgang mit den Produkten selbst. Desinfektionsmittel und vergleichbare Präparate werden bei Anbruch gekennzeichnet, damit Haltbarkeit und Verwendungsdauer nachvollziehbar bleiben. Entsprechende Etiketten liefern die Hersteller in der Regel mit.
Unterstützung gefällig?
Wir stellen Vorlagen für Hygiene- und Desinfektionspläne bereit, passend zu den Produkten, die bei Ihnen im Einsatz sind und liefern auch die nötigen Prüfaufkleber. In den Hygieneschulungen in unserem FORUM KLEIN gehen wir Aufbau und Pflege der Pläne mit Ihrem Team durch. Sprechen Sie uns an.
Häufige Fragen
Wer muss einen Hygieneplan nach IfSG erstellen?
Einrichtungen des Gesundheitswesens nach Paragraf 23 Absatz 5 sowie Gemeinschaftseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Unterkünfte und Justizvollzugsanstalten nach Paragraf 36 Absatz 1. Eine Pflicht für alle Betriebe besteht nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Hygieneplan und Desinfektionsplan?
Der Hygieneplan ist das übergeordnete Dokument für alle infektionshygienischen Verfahrensweisen. Der Desinfektionsplan ist ein Bestandteil davon und regelt konkret die Desinfektionsmaßnahmen nach den fünf W-Fragen.
Was sind die fünf W im Desinfektionsplan?
Was wird behandelt, womit, wie, wann und wer führt die Maßnahme durch.
Was macht einen Desinfektionsplan gültig?
Er braucht ein Erstellungsdatum, ein Datum der letzten Prüfung und eine Freigabe durch die verantwortliche Person. Ohne diese Angaben ist die Gültigkeit im Zweifel nicht gegeben.
Gibt es einen Musterhygieneplan vom RKI?
Nein. Das Robert Koch-Institut stellt keinen allgemeinen Rahmen- oder Musterhygieneplan bereit, weil sich die betroffenen Einrichtungen zu stark voneinander unterscheiden.
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