Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Wilhelm Klein GmbH mit Sitz in Wilnsdorf (im Folgenden „wir“ oder „KLEIN“) ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (alle drei im Folgenden „Käufer“).
1.2 Als Mitglied der GVS gelten diese Geschäftsbedingungen auch für Verträge die zwischen der GVS Service GmbH bzw. GVS eG oder einem Mitgliedsunternehmen der GVS (nachfolgend „GVS“ oder „GVS-Partner“) und dem Käufer zustande kommen und zwar unabhängig davon, ob Rechnungsstellung durch KLEIN oder die GVS erfolgt. Sofern und soweit KLEIN oder der Käufer mit der GVS Vereinbarungen getroffen hat, die zugunsten des Käufers wirken, gilt die für den Käufer jeweils günstigere Regelung. KLEIN wird dies beachten, auch wenn die Vereinbarungen zwischen KLEIN und der GVS dem Käufer nicht bekannt sein sollten.
1.3 Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angaben zur Kaufsache in unseren Katalogen, in unseren geschlossenen Onlineshops wie Ordermanager / Orderlive und Carelive sowie in unserem offenen Onlineshop sind abschließend. Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Die Zusicherung von weiteren Eigenschaften erfolgt ausschließlich schriftlich.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Käufer kann telefonisch, schriftlich, per Fax, E-Mail, Ordermanager / Orderlive, Carelive und im Onlineshop bei KLEIN oder gegebenenfalls dem jeweiligen GVS-Partner bestellen. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann KLEIN diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
§ 4 Preise, Zahlung und Verzug
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk/Lager ausschließlich Verpackung und gegebenenfalls Versand- oder Lieferkosten sowie zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Angegebene Lieferkosten beinhalten nur Abladung an der Bordsteinkante oder auf dem Hofplatz des Käufers. Bei Lieferung per LKW wird unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dabei tatsächlich Mautgebühren entstanden sind, für Maut eine Kostenpauschale je Lieferung berechnet. Sofern keine Sondervereinbarungen getroffen sind, wird für jede Lieferung ein pauschaler Energiekosten-/Regulierungskostenzuschlag sowie für die Lieferung von Gefahrgütern ein Gefahrgutzuschlag berechnet.
4.2 Der Mindestbestellwert für Aufträge beträgt 150,00 Euro (netto und ohne Berücksichtigung von Kosten). Für Aufträge, die unter diesem Mindestbestellwert liegen, wird ein Mindermengenzuschlag je Kleinauftrag berechnet.
4.3 Die in den Ziffern 4.1 und 4.2 genannten Kostenpauschalen richten sich hinsichtlich ihrer Höhe nach den Beträgen, die im jeweils zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen und vom Käufer angenommenen Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind.
4.4 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug; insbesondere ist der Abzug von Skonto nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Fälligkeit und ab Erhalt der Kaufsache kommt der Käufer, der nicht Verbraucher ist, in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen aus § 288 BGB. KLEIN ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt KLEIN spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.5 Zahlungen haben ausschließlich auf die auf der Rechnung angegebenen Konten zu erfolgen. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks vor. Eine Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
4.6 Zur Aufrechnung von Gegenforderungen ist der Käufer nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.7 Preisänderungen bleiben wegen veränderter Einkaufs-, Lohn-, Material- und Vertriebskosten oder auf Grund höherer Gewalt beruhender Umstände (insbesondere z.B. Pandemien) für Lieferungen und Leistungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
4.8 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn KLEIN andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind, ist KLEIN berechtigt, die gesamten Restschulden fällig zustellen, auch wenn er Wechsel oder Schecks hereingenommen hat. In diesem Fall ist KLEIN außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.9 Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden behält sich KLEIN vor.
4.10 Sollte der Käufer versehentlich und ohne Verschulden von KLEIN oder des jeweiligen GVS-Partners eine Falschbestellung getätigt haben, so wird für die Rückabwicklung der Falschbestellung eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 20 % des Lieferwertes berechnet. Diese Pauschale deckt die anfallenden Verwaltungskosten und den Aufwand für die Bearbeitung einer möglichen Rückholung ab.
§ 5 Verpackung
Falls nichts anderes vereinbart, werden sämtliche Kaufsachen in Verpackungen nach unserer Wahl geliefert. Werden leihweise überlassene Paletten, Rollcontainer und/oder Drumtainer nicht zurückgegeben, so werden diese an den Käufer berechnet.
§ 6 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Lieferung und Lieferzeit
7.1 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen und zur Abrechnung der Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt. Wird nur zu wenig Ware geliefert, berechtigt dies nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
7.2 Die von KLEIN oder dem GVS-Partner genannten Liefertermine und Fristen sind unverbindliche Angaben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin bestätigt wurde.
7.3 Unvorhergesehene, von uns oder gegebenenfalls der GVS nicht zu vertretende Ereignisse wie zum Beispiel höhere Gewalt berechtigen uns, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nicht vorzunehmen. Ist anzunehmen, dass die Behinderung zu einer Lieferverzögerung um mehr als 60 Tage führen wird, sind wir außerdem berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7.5 Im Falle eines von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Lieferverzugs haften wir für jede vollendete Woche des Lieferverzugs mit einer pauschalen Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwertes), insgesamt jedoch maximal 5 % des Lieferwertes. Ob ein Lieferverzug vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug unsererseits ist eine schriftliche Mahnung des Käufers. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass dem Käufer kein oder ein geringerer Schaden als die genannte Pauschale entstanden ist. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen. Dem Käufer bleibt vorbehalten nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Geldes bei uns, bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel sowie im Lastschriftverfahren die vorbehaltlose Gutschrift. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
9.2 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
9.3 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
9.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Wir behalten uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten vor.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
10.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und Transportschäden müssen KLEIN oder der GVS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Kaufsachen sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch KLEIN oder der GVS bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber KLEIN oder der GVS aus.
10.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Käufer. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
10.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
10.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (insbesondere bei geringfügiger Änderung der Verpackung oder Verpackungseinheiten), bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
10.6 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10.7 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 10.6 entsprechend.
10.8 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber KLEIN als auch gegenüber seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung von KLEIN auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden limitiert. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Dasselbe gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Höhere Gewalt (Force Majeure)
KLEIN haftet nicht für eine Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, wenn diese auf Ereignisse außerhalb der KLEIN zumutbaren Kontrolle zurückzuführen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Streiks, behördliche Maßnahmen, Epidemien oder Pandemien, technische Ausfälle oder sonstige unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände. Während des Zeitraums der höheren Gewalt sind die betroffenen Verpflichtungen ausgesetzt. Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt ist KLEIN verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zunächst über dessen Eintritt und gegebenenfalls später über dessen Wegfall in Kenntnis zu setzen. Sobald die Auswirkungen der höheren Gewalt enden, ist KLEIN verpflichtet die vertraglichen Verpflichtungen unverzüglich wieder aufzunehmen. Sollte die höhere Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen andauern, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne weitere Verpflichtungen zu kündigen.
§ 12 Datenschutz
Durch die Bestellung bzw. Beauftragung willigt der Käufer in die Verarbeitung seiner für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen personenbezogenen Daten durch uns oder gegebenenfalls den jeweiligen GVS-Partner gemäß Art. 6 DSGVO ein.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen können jederzeit unter www.w-klein.de/agb/ eingesehen werden.
13.2 Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.3 Erfüllungsort ist Wilnsdorf. Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen Siegen als Gerichtsstand vereinbart.
13.4 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.